§1 Es verpflichtet sich der Spritzenfabrikant Emil Roth zu Idstein, der Gemeinde Laubach eine Feuerspritze, deren Beschaffenheit in den folgen §§ näher beschrieben wird, vorbehältlich der höheren Genehmigung bis zum 1. September laufenden Jahres vollständig zu liefern.
§2 Die Spritze muß a. solide in der Bauart, b. von gutem Caliber, sowohl in Eisen als Holz und Metallen gemacht, c. der Kasten zwar von Eichenholz erbaut, jedoch mit verhältnismäßig starkem Kupfer ausgefüttert, die Fugen gut verlötet und so groß sein, dass er den Windkessel abgerechnet, zwei Ohm Wasser enthält.
§3 Die beiden Stiefel (Zylinder) werden von gegossenem Messing, rein ausgebohrt und geschliffen, 18 Zoll hoch und 4 Zoll (offenes) Maß im Durchmesser, so, dass der Kolbendruck in die Tiefe 10 12 Zoll halten muß.
§4 Alle Klappen und Ventile, Schlauchschrauben und das Strahlrohr nebst zwei Mundstücken von verschiedenen Dimensionen werden von gegossenem Messing, der Windkopf aber von geschlagenem Kupfer gefertigt.
§5 Im Kasten am Rost werden kupferne Seyen angebracht, welche nur das reine Wasser reinlassen, alle Unreinigkeiten zurückhalten.
§6 Die Spritze wird neben dem im vorigen § erwähnten Schlauche mit einem aus feinem Messing bestehendem Schwanenhalse versehen, derselbe muß sauber abgedreht sein und ganz dicht in gehöriger Stärke angefertigt werden, die Wendungskurven müssen ganz sauber und sorgfältig gearbeitet sein und dürfen nicht wackelich werden, sie müssen sich leicht aber steht bewegen. Die Schrauben und Quinten müssen ebenfalls sauber ausgefertigt sein, der damit in Verbindung zu setzende, ebenfalls messingene Krahnen ist so einzurichten, dass nach Umständen sowohl dem Rohr als auch dem Schlauch, und zwar jedem allein, aber auch beiden Theilen zugleich das Wasser zugeführt werden kann. Dem Schwanenhalsrohr werden ebenfalls zwei in feinem Messing angefertigte ganz glatte ausgebohrte Mundstücke von verschieden Dimensionen beigegeben.
§7 Sämtliches Eisenwerk ist gut und sauber zu bearbeiten und werden die Kolben in beiden Stiefeln mit Scheeren und Zungen versehen, um einen stets senkrechten Kolbengang zu bezwecken.
§8 Sämtliche in Anwendung kommende Schrauben dürfen nur von zwei Sorten sein und müssen in dieser Art zusammen passen. Für jede Sorte muß ein starker Schlüssel geliefert werden.
§9 Der Ausguß muß so stark sein, dass in jeder Minute ¾ Ohm Wasser auf eine Höhe von 60 Fuß gefördert werden kann. Zur Bedienung der Spritze sind 6 8 Mann erforderlich.
§10 Der vierräderige Spritzenwagen wird in allen seinen Theilen solide und gut gebaut und beschlagen, mit abgedrehten eisernen Achsen und vorgeschraubten Muttern versehen. Die ganze Einrichtung wird so getroffen, dass nach Erfordernis die Spritze selbst, vermittelst an der Seite angebrachten eisernen Ohren von dem Wagen abgenommen und in beschränkte Räumlichkeiten als Tragspritze verwendet werden kann. Zu dem Wagen wird eine Handdeichsel, eine Schere für ein Pferd und eine Deichsel nebst Waage, Zellscheiden von starken hänfernen Poststrängen zu Zugsträngen geliefert. Am Kasten befindet sich an der Hinterseite ein verschließbares Kästchen, in welchem die der Maschine befindlichen nöthige Gerätschaften aufbewahrt werden können.
§11 Zur Vervollständigung des Pumpwerks wird das selbige nebst Druckbaum in seiner ganzen Länge (welchen wir, wenn es sein könnte, etwas länger haben möchten, als er an der rod am Berger Spritz ist) von bestem Schmiedeeisen gefertigt und Letzterer an beiden Enden mit Hebelarmen und Ohren versehen, durch welche die hölzernen Druckstangen durchgesteckt werden und somit die Kraftübung gleichmäßig am äußeren Hebelende erfolgt.
§ 12 Die ganze Maschine wird dreifach mit dauerhafter Oelfarbe grün, mit rothen Streifen angestrichen werden und mit rother Farbe der Name der Gemeinde und die Jahrzahl aufgetragen.
§13 Für die Dauerhaftigkeit seiner Arbeit leistet der Verfertiger eine fünfjährige Garantie und verspricht, alle in dieser Zeit entstehenden Fehler, die nicht durch unvorsichtigen Gebrauch entstanden sind, unentgeltlich wieder herzustellen.
§14 Es werden zur Spritze ohne besondere Vergütung geliefert,
§15 Die Annahme der Spritze wird davon abhängig gemacht, dass die von der betreffenden Baubehörde geprüft, probiert und als gut und accordmäßig ausgeführt erkannt wird.
§ 16 Wird die Spritze bei Ablieferung als accordmäßig und untadelhaft befunden, so erhält der Lieferant, ohne dass vorherige Abschlagszahlungen stattfinden, dafür die Summe von Dreihundertfünfundachtzig (385) Gulden. Die Transportkosten übernimmt für die Spritze die Gemeinde.
§ 17 Dieser Accord wird jedoch erst dann von der Gemeinde für gültig erkannt und beigehalten, in so fern dieselbe von dem Spritzenverband in Heinzenberg entbunden worden ist. Der Herr Bürgermeister wird daher, gleich nach der Entbindung des Heinzenberger Spritzenverbandes, dem Lieferanten die feste Accordbeihaltung zuschicken, damit derselbe die Arbeit anfangen kann.
Geschehen, Laubach 17ten April 1862 Maurer Bgm. Ruß Vorsteher, Ruß Vorsteher, Pauli Vorstehen, Emil Roth
Vorsteher Maurer wird als billig und annehmbar und bezüglich der Construktion ihrer Spritze solche als zweckentsprechend begutachtet,
Höchst, 8. Mai 1862 Herzogl. Wegebaumeister….
Auf Grund vorstehenden Gutachtens wird dem Vertrag die Genehmigung erteilt.
Usingen, 12. Mai 1862 Bauer
Revision und Probe mit Spritzenmannschaft, 17.3.1862 ----------------------------------------------------------------------------------------- Anmerkungen: § 2 zwei Ohm = ca. 300 Liter § 3 und 5 Stiefel = Zylinder § 5 kupferne Seyen = kupferne Siebe § 6 Schwanenhals = S-förmig gebogenes Rohr § 6 Quinten = Gewinde, messing Kranen = Messinghahn § 9 ¾ Ohm = 450 bis 600 Liter, 160 Fuß = ca. 18 Meter § 10 Zellscheid = Zugscheite für Gespann § 17 Accord = Vertrag, Auftrag Abschrift aus Gemeindeakten Laubach Verbandsfeuerspritze vom 3.6.1819 in Heinzenberg Urkunden Laub. 1829 |